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News vom 28.12.2014 Allgemeine und Besondere Bestimmungen der LK Bayern 2015 |
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Aus Sicht der Dressurreiter gibt es nur wenige Änderungen in den Bestimmungen für 2015. Die Teilnahmezulassung für Dressurreiter der LK 1 wurde in den Besonderen Bestimmungen von § 10 Ausschreibungsinhalte in den § 12 Teilnehmerzulassung verschoben, wo sie auch hingehören.
Unter dem § 10 Ausschreibungsinhalte wurde eine neue Bestimmung aufgenommen:
Neue Bestimmung § 10.15
Bei einer in der Ausschreibung festgelegten Anzahl von Startplätzen (NeonMAx) in Dressurprüfungen (ausgenommen Late Entry), muss diese mind. 45 Startplätze betragen. In diesen LP darf jeder Teilnehmer nur mit einem Pferd starten.
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Diese Regelung soll verhindern, dass bei einer Beschränkung der Starterzahl, am Ende nur kleine bis kleinste Starterfelder entstehen. Statt drei Startplätze, kann ein Reiter nun nur noch einen Startplatz belegen, auch bei Prüfungen, die auf 50 Startplätze begrenzt werden, um eine Teilung in Abteilungen zu verhindern.
De facto wird die NeonMAX Regelung degradiert zur einzigen Maßnahme die Teilung in Abteilungen zu verhindern. Hätte man die NeonMAX Regelung weiter zulassen wollen, hätte man detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Nennungszeit, sowie Nachrückerregeln einführen müssen.
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