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Kommentar vom 13.12.2012
Neue LPO 2013 – Landeskommission, LK-Beauftragter, Veranstalter und Turnierleiter
In der LPO sind die Aufgaben der Landeskommission, des LK-Beuftragten, des Veranstalters und der Turnierleitung eindeutig beschrieben. Die LPO gibt aber keine Hinweise, welche Personenkreise diese Ämter ausüben dürfen und welche nicht. Ist der Turnierleiter z.B. auch gleichzeitig LK-Beauftragter, muss er sich selber kontrollieren. Oder erstellt ein Veranstalter eine Ausschreibung und ist auch ein Funktionär der LK, genehmigt er sich die Ausschreibung selber.

Aufgaben

Hier nochmal aufgeführt, wer, welche Aufgaben hat.

Veranstalter
Der Veranstalter muss die Voraussetzungen für eine sportgerechte und sachgemäße Durchführung der Veranstalter bieten und die Bestimmungen der LPO sowie die Bestimmungen der zuständigen LK mit Anmeldung des Veranstaltungstermins und Vorlage der Ausschreibung anerkennen. (§ 7)

Turnierleitung = Erfüllungsgehilfe des Veranstalters
Die Turnierleitung ist für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur sowie für den ordnungsgemäßen Ablauf der PLS verantwortlich. (§ 39, Ziff 2)

Landeskommission = Aufsichtsbehörde
Die LK ist zuständig für …. Beaufsichtigung der PLS/LP gemäß § 2.2 (= Genehmigung und Durchführung der PLS/LP) (§ 5).
Die LK ist somit die „Aufsichtsbehörde“ für die Veranstalter/Turnierleiter.

LK-Beauftragter = Erfüllungsgehilfe der LK
Der LK Beauftragte ist und anderem zuständig für die Abnahme der technischen Voraussetzungen, u.a. Prüfungs- und Vorbereitungsplätze, Melde- und Rechenstelle, etc. Des weiteren können ohne seine Zustimmung, von der Turnierleitung keine Entscheidungen in Bezug auf Ausschreibungsänderungen, Zeiteinteilung, Ergebniskorrektur, Abbruch, etc. erfolgen.

Arbeitsaufteilung

Die Landeskommission, bzw. deren Mitarbeiter kontrolliert und genehmigt die Ausschreibung des Veranstalters.

Der Beauftragte der Landeskommission vertritt die LK vor Ort und ist deren Erfüllungsgehilfen. Er kontrolliert den Veranstalter und deren Erfüllungsgehilfen, den Turnierleiter.

Der Turnierleiter vertritt den Veranstalter und ist deren Erfüllungsgehilfen.

Schlussfolgerung

Aus dieser Konstellation ist abzuleiten, dass ein Funktionär der Landeskommission, in Personalunion nicht auch Veranstalter, respektive Turnierleiter sein kann, weil er zum Einen als Veranstalter eine Ausschreibung erstellt, die er dann als Funktionär der Landeskommission kontrolliert und genehmigt.

Des Weiteren ist abzuleiten, dass der Turnierleiter in Personalunion nicht auch LK-Beauftragter sein kann, weil er als LK-Beauftragter sich selber als Turnierleiter zu kontrollieren hätte.

In der neuen LPO sind diese Ämterausschlüsse nicht aufgeführt, was bedeutet, dass eine solche Ämterhäufung nicht exemplarisch verboten ist.

Fritz Otto-Erley von der FN, der maßgeblich an der neuen LPO 2013 mitgearbeitet hat, sieht nicht die Notwendigkeit dies im Rahmen der LPO zu regeln, weil „Das normale Rechtsempfinden dies allein schon verbietet.“

Beispiele aus Bayern und Baden-Württemberg

Dass dies von anderen Personen anders gesehen wird, zeigen zwei Beispiele aus Bayern und Baden-Württemberg:

Beim Turnier der Consumenta in Nürnberg ist Frau Jacqueline Schmider, Vorsitzende der Landeskommission Bayern, Turnierleiterin, wie auch LK-Beauftragte.

Der Geschäftsführer der Landeskommission Baden-Württemberg, Christian Abel leitet als Turnierleiter das Turnier in Schutterwald, wie auch in Ilsfeld.

Fazit

In beiden Fällen muss man konstatieren, dass es auch Vorteile bei einer solchen Bündelung gibt, denn hier fungieren sehr kompetente Personen. Wohlgemerkt, weder Frau Jacqueline Schmieder, wie auch Herr Christian Abel begehen dabei einen Regelverstoß. Die betroffenen Personen sollten aber allen Anschein einer Befangenheit vermeiden und auf eine solche Ämterhäufung verzichten, denn jede Unregelmäßigkeit wiegt in ihrem Fall schwerer.
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